Änderung § 81 WPO vom 06.09.2007

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§ 81 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 81 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Vorschriften für das Verfahren


(Text alte Fassung)

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.




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