§ 119 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 119 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 Außerkrafttreten des Verbotes | |
(Text alte Fassung) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird. | (Text neue Fassung) (1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird. (2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird. |