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Änderung § 136 WPO vom 06.09.2007

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§ 136 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 136 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136 Übergangsregelung für § 57a


(Text neue Fassung)

§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8


vorherige Änderung

(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.

(2) § 57a
Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.

(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab dem 1. Januar 2006.




(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor dem 5. September 2007 eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde, können eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007 erteilt wurden.

(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige
in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)