§ 71a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit

Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung

§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung


§ 71a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016



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