Neunter Teil - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 131j (aufgehoben)
§ 131k Bestellung
§ 131l Rechtsverordnung
§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
§ 131n (aufgehoben)

Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer


§ 131g hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.

(2) 1Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016

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§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer


§ 131h hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab.

(2) 1Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin über angemessene Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verfügt. 2Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind.

(3) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 3Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016

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§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes


§ 131i hat 1 frühere Fassung

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012

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§ 131j (aufgehoben)


§ 131j hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012

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§ 131k Bestellung


§ 131k hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) G. v. 3. September 2007 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 6. September 2007

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§ 131l Rechtsverordnung


§ 131l hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1403 m.W.v. 30. Juli 2020

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§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats


§ 131m hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von

1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,

2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4.
Führungszeugnissen

des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016

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§ 131n (aufgehoben)






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