interne Verweise§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016) ... eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig ist; 7. wenn sich ...
§ 18 WPO Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021) ... handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf ( § 43a ); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch ...
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023) ... sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder ... Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die ... haben. (3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich ... künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene ...
§ 38 WPO Eintragung (vom 01.01.2024) ... öffentlich zugänglich sind, d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis, e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der ...
§ 54 WPO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.07.2021) ... Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle" eingefügt und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9" ersetzt. ... und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ... b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a ... 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig" ersetzt. 11. ... oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 ... 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist;". cc) In Nummer 2 ... „(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer ... künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die ... sind" ersetzt. dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums" durch die Wörter ... 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums" durch die Wörter „§ 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis" ersetzt. ee) Buchstabe e wird wie folgt ... an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen." 28. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Regeln der Berufsausübung ... zu beteiligen." 28. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Regeln der Berufsausübung (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus ... Berufshaftpflichtversicherung (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine ... vor." 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch ... 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig ... eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht ... oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit ... anzuzeigen, 1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), 2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass ... eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2), 3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder ... oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen ... d wird wie folgt gefasst: d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,". cc) ... 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" ersetzt. 23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter Prüfungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen ... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. (18) In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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