Im Falle eines unter den Voraussetzungen des §
218a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in §
24b Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach §
5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.