Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 8 Wegegeld



(1) 1Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von

1.
bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark,

2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 13,- Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark,

3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark,

4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark.

(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.

(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.



 

Zitierungen von § 8 GOÄ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOÄ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a GOÄ Gebühren bei stationärer Behandlung (vom 27.07.2023)
... nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben ...
§ 9 GOÄ Reiseentschädigung
... 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. (3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... den Minderungsbetrag nach § 6a, 4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 5. bei Ersatz von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1470
Artikel 1 5. GOÄÄndV Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
... oder seiner Wohnung, kann er für die zurück- gelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen. 2. Neben den Leistungen nach den ...