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Änderung § 10 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 10 Ärztliche Untersuchung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser



(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

(Textabschnitt unverändert)

1. vor der ersten Beschäftigung,

vorherige Änderung

2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vorsorgeuntersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein

1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist.



2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.