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Änderung § 10 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser

1. vor
der ersten Beschäftigung,

2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vorsorgeuntersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein

1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist.


(Text neue Fassung)

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)