Änderung § 11 Druckluftverordnung vom 31.10.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Arbeitnehmer, die

1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),

2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder

3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

vorherige Änderung

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend.



(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

(heute geltende Fassung) 
 



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