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Synopse aller Änderungen der Beitragsüberwachungsverordnung am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 23 des GanzjBeschFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeitrÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Lohnunterlagen


(1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:

1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,

2. das Geburtsdatum,

2a. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,

3. die Anschrift,

4. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,

4a. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,

4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,

5. die Beschäftigungsart,

6. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,

7. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,

8. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,

8a. den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

9. den Beitragsgruppenschlüssel,

10. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

11. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,

12. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht enthalten sind,

13. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 8 und 8a sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10 können verschlüsselt werden.

(Text neue Fassung)

Ferner sind das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 8 und 8a sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10 können verschlüsselt werden.

(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen:

1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,

2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3. die Daten der erstatteten Meldungen,

4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,

4a. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,

5. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,

6. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

7. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung,

8. die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden.



§ 3 Beitragsabrechnung


(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Daten im Beitragsnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Angaben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge der Lohnunterlagen zu erstellen ist:

1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,

2. (weggefallen)

3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,

3a. dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

4. dem Beitragsgruppenschlüssel,

5. den Sozialversicherungstagen,

6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt.

vorherige Änderung

Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben und zu summieren; die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls anzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen.



Ferner sind das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben und zu summieren; die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls anzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen.

(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen, entsprechend.

(3) In den Fällen des § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind gesondert Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.

(5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet werden.