§ 9 - Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO k.a.Abk.)

V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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§ 9 Wahlniederschrift



(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:

1.
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,

5.
die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,

6.
die Namen der gewählten Richter,

7.
das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.



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