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§ 32 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen



1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 32 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32 ), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, ...
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (vom 08.09.2012)
... geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010)
... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32 , 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ...