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Änderung § 91 JGG vom 01.01.2008

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§ 91 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 91 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Aufgabe des Jugendstrafvollzugs


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.

(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.

(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.



 

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