§ 3 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 84 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verantwortlichkeit | |
(Text alte Fassung) Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter. | (Text neue Fassung) 1 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2 Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht. |