§ 72b JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 72b JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 72b (neu) | (Text neue Fassung)§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand |
1 Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand. |