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Änderung § 89b JGG vom 01.01.2010

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§ 89b JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 89b JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274

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§ 89b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug


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(1) 1 An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2 Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.