Änderung § 91 JGG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91 JGG, alle Änderungen durch Artikel 3 UHaftRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des JGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 91 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.



 
(heute geltende Fassung) 



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