Änderung § 93 JGG vom 01.01.2010

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§ 93 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 93 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Untersuchungshaft


(Text neue Fassung)

§ 93 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt oder in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.

(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden.

(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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