Änderung § 33a JGG vom 01.01.2012

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§ 33a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a


(Text neue Fassung)

§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts


vorherige Änderung

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.



(1) 1 Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2 Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.



 



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