Änderung § 61a JGG vom 07.10.2012

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§ 61a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2012 geltenden Fassung
§ 61a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung


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(1) 1 Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2 Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. 3 Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.




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