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Änderung § 70a JGG vom 07.10.2012

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§ 70a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2012 geltenden Fassung
§ 70a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 70a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 70a Belehrungen


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(1) 1 Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. 2 Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. 3 Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)