Änderung § 89 JGG vom 07.10.2012

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§ 89 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2012 geltenden Fassung
§ 89 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung


vorherige Änderung

 


1 Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.




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