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Änderung § 44 JGG vom 17.12.2019

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§ 44 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 44 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146

(Text alte Fassung)

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten


(Text neue Fassung)

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe


(Textabschnitt unverändert)

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.




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