§ 51a JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 51a JGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
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(Text alte Fassung) § 51a (neu) | (Text neue Fassung)§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung |
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war. |