Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 110 JGG vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110 JGG, alle Änderungen durch Artikel 1 JStrRAnpG am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie des JGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 110 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 110 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Vollstreckung und Vollzug


(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige