Synopse aller Änderungen des JGG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 84 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 84 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Zweiter Teil Jugendliche
    Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 3 Verantwortlichkeit
          § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
          § 5 Die Folgen der Jugendstraftat
          § 6 Nebenfolgen
          § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
       Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
          § 9 Arten
          § 10 Weisungen
          § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
          § 12 Hilfe zur Erziehung
       Dritter Abschnitt Zuchtmittel
          § 13 Arten und Anwendung
          § 14 Verwarnung
          § 15 Auflagen
          § 16 Jugendarrest
       Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe
          § 17 Form und Voraussetzungen
          § 18 Dauer der Jugendstrafe
          § 19 (aufgehoben)
       Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
          § 20 (aufgehoben)
          § 21 Strafaussetzung
          § 22 Bewährungszeit
          § 23 Weisungen und Auflagen
          § 24 Bewährungshilfe
          § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
          § 26 Widerruf der Strafaussetzung
          § 26a Erlaß der Jugendstrafe
       Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
          § 27 Voraussetzungen
          § 28 Bewährungszeit
          § 29 Bewährungshilfe
          § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
       Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
          § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
          § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
    Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
       Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
          § 33 Jugendgerichte
          § 33a
          § 33b
          § 34 Aufgaben des Jugendrichters
          § 35 Jugendschöffen
          § 36 Jugendstaatsanwalt
          § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
          § 38 Jugendgerichtshilfe
       Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
          § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
          § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
          § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
          § 42 Örtliche Zuständigkeit
       Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
          Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
             § 43 Umfang der Ermittlungen
             § 44 Vernehmung des Beschuldigten
             § 45 Absehen von der Verfolgung
             § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
          Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
             § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
             § 47a Vorrang der Jugendgerichte
             § 48 Nichtöffentlichkeit
             § 49 (aufgehoben)
             § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
             § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
             § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
             § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

             § 53 Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter
(Text neue Fassung)

             § 53 Überweisung an das Familiengericht
             § 54 Urteilsgründe
          Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
             § 55 Anfechtung von Entscheidungen
             § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
          Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
             § 57 Entscheidung über die Aussetzung
             § 58 Weitere Entscheidungen
             § 59 Anfechtung
             § 60 Bewährungsplan
             § 61 (aufgehoben)
          Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
             § 62 Entscheidungen
             § 63 Anfechtung
             § 64 Bewährungsplan
          Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
             § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
             § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
          Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
             § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
             § 68 Notwendige Verteidigung
             § 69 Beistand
             § 70 Mitteilungen
             § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
             § 72 Untersuchungshaft
             § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
             § 73 Unterbringung zur Beobachtung
             § 74 Kosten und Auslagen
          Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
             § 75 (aufgehoben)
             § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
             § 77 Ablehnung des Antrags
             § 78 Verfahren und Entscheidung
          Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
             § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
             § 80 Privatklage und Nebenklage
             § 81 Entschädigung des Verletzten
    Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
       Erster Abschnitt Vollstreckung
          Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
             § 82 Vollstreckungsleiter
             § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
             § 84 Örtliche Zuständigkeit
             § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung
          Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest
             § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
             § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
          Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe
             § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
             § 89 (aufgehoben)
             § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
       Zweiter Abschnitt Vollzug
          § 90 Jugendarrest
          § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
          § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
          § 93 Untersuchungshaft
          § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
       §§ 94 bis 96 (aufgehoben)
       § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
       § 98 Verfahren
       § 99 Entscheidung
       § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
       § 101 Widerruf
    Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 102 Zuständigkeit
       § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 104 Verfahren gegen Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
    Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts
       § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
       § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
    Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
       § 107 Gerichtsverfassung
       § 108 Zuständigkeit
       § 109 Verfahren
    Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
       § 110 Vollstreckung und Vollzug
       § 111 Beseitigung des Strafmakels
    Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 112 Entsprechende Anwendung
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
    § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
    § 112b Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
    § 112c Vollstreckung
    § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
    § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 113 Bewährungshelfer
    § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
    § 115 Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug
    § 116 Zeitlicher Geltungsbereich
    § 117 Gerichtsverfassung
    § 118 (zeitlich überholt)
    § 119 Freiheitsstrafen
    § 120 Verweisungen
    § 121 Übergangsvorschrift
    § 122 (gegenstandslos)
    § 123 Sonderregelung für Berlin
    § 124 Berlin-Klausel
    § 125 Inkrafttreten

§ 3 Verantwortlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.



1 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2 Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Aufgaben des Jugendrichters


(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familien- und vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familien- und vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind



(2) 1 Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. 2 Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches).



§ 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Richter, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,



1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,

2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,

3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.



(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) 1 Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. 2 Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter




§ 53 Überweisung an das Familiengericht


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.



1 Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. 2 Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.

§ 54 Urteilsgründe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.



(1) 1 Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. 2 Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.



§ 55 Anfechtung von Entscheidungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familien- oder Vormundschaftsrichter überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familien- und Vormundschaftsrichter überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.



(1) 1 Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. 2 Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) 1 Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. 2 Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters


(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.

(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.



(4) 1 Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. 3 Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. 4 Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) 1 Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. 2 In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten angesehen. 3 Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Der Familien- und Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für den Familien- und Vormundschaftsrichter erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.



1 Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 2 Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 3 Das Familiengericht teilt dem Staatsanwalt ferner familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.

§ 84 Örtliche Zuständigkeit


(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.



(2) 1 Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. 2 Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.



§ 98 Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist der Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen über die Führung des Verurteilten und dessen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut hat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er hört den Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner die Schule und die zuständige Verwaltungsbehörde.



(1) 1 Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. 2 Ist der Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

(2) 1 Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen über die Führung des Verurteilten und dessen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut hat. 2 Er kann eigene Ermittlungen anstellen. 3 Er hört den Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner die Schule und die zuständige Verwaltungsbehörde.

(3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu hören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),

2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),

3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),

4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),

5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),

6. die Urteilsgründe (§ 54),

7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),

8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),

9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2),

10. die notwendige Verteidigung (§ 68),

11. Mitteilungen (§ 70),

12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),

13. Kosten und Auslagen (§ 74) und

14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

vorherige Änderung

(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familien- oder Vormundschaftsrichter zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).






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