JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | JGG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts Zweiter Teil Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 Verantwortlichkeit § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher § 5 Die Folgen der Jugendstraftat § 6 Nebenfolgen § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln § 9 Arten § 10 Weisungen § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung § 12 Hilfe zur Erziehung Dritter Abschnitt Zuchtmittel § 13 Arten und Anwendung § 14 Verwarnung § 15 Auflagen § 16 Jugendarrest § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe § 17 Form und Voraussetzungen § 18 Dauer der Jugendstrafe § 19 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 20 (aufgehoben) § 21 Strafaussetzung § 22 Bewährungszeit § 23 Weisungen und Auflagen § 24 Bewährungshilfe § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 26a Erlaß der Jugendstrafe Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 27 Voraussetzungen § 28 Bewährungszeit § 29 Bewährungshilfe § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung § 33 Jugendgerichte § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts § 33b Besetzung der Jugendkammer § 34 Aufgaben des Jugendrichters § 35 Jugendschöffen § 36 Jugendstaatsanwalt § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 38 Jugendgerichtshilfe Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42 Örtliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren § 43 Umfang der Ermittlungen § 44 Vernehmung des Beschuldigten § 45 Absehen von der Verfolgung § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47a Vorrang der Jugendgerichte § 48 Nichtöffentlichkeit § 49 (aufgehoben) § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe § 53 Überweisung an das Familiengericht § 54 Urteilsgründe Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren § 55 Anfechtung von Entscheidungen § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 57 Entscheidung über die Aussetzung § 58 Weitere Entscheidungen § 59 Anfechtung § 60 Bewährungsplan § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 62 Entscheidungen § 63 Anfechtung § 64 Bewährungsplan Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters § 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug § 68 Notwendige Verteidigung § 69 Beistand § 70 Mitteilungen § 70a Belehrungen § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72 Untersuchungshaft § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73 Unterbringung zur Beobachtung § 74 Kosten und Auslagen Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren § 75 (aufgehoben) § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 77 Ablehnung des Antrags § 78 Verfahren und Entscheidung Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren § 80 Privatklage und Nebenklage § 81 Entschädigung des Verletzten Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung § 81a Verfahren und Entscheidung Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt Vollstreckung Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit § 82 Vollstreckungsleiter § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren § 84 Örtliche Zuständigkeit § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft Zweiter Abschnitt Vollzug § 90 Jugendarrest § 91 (aufgehoben) § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug | |
(Text alte Fassung) § 93 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen |
§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels §§ 94 bis 96 (aufgehoben) § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 98 Verfahren § 99 Entscheidung § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes § 101 Widerruf Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 102 Zuständigkeit § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen § 104 Verfahren gegen Jugendliche Dritter Teil Heranwachsende Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren § 107 Gerichtsverfassung § 108 Zuständigkeit § 109 Verfahren Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels § 110 Vollstreckung und Vollzug § 111 Beseitigung des Strafmakels Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 112 Entsprechende Anwendung Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts § 112b (aufgehoben) § 112c Vollstreckung § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften § 113 Bewährungshelfer § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe § 115 (aufgehoben) § 116 Zeitlicher Geltungsbereich § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 Übergangsvorschrift § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 Inkrafttreten | |
§ 93 (aufgehoben) | § 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen |
1 Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2 Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3 Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. |