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§ 10 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie



(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

1.
die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege nach Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann, und

2.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.





 

Frühere Fassungen von § 10 SÜFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 5 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 21 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 09.01.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 12 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 506
aktuell vorher 21.09.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
vom 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 343 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SÜFV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
... Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 5 TKMoG Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... 12-10-2) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 3. SÜFVÄndV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung." 3. Die §§ 9a und 10 werden durch die folgenden §§ 9a bis 10a ersetzt: „§ 9a ... Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (1) Lebenswichtige Einrichtungen ... der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie." 6. § 13 ... folgt gefasst: „§ 13 Außerkrafttreten Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 8 BVerfSchGuaÄndG Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 2 PTSRNG Folgeänderungen
... § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 12 10. ZustAnpV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. In § 10 werden jeweils in der Überschrift, in Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
Artikel 1 2. SÜFVÄndV
... Sozialversicherungsträger sicherstellen" werden gestrichen. 6. Vor § 10 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Bundesministerium des ... unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde." 7. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."  ...