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Änderung § 11 SÜFV vom 08.09.2015

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§ 11 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


(Text neue Fassung)

§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

(Textabschnitt unverändert)

1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;

vorherige Änderung

2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.



2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben:

a) Sicherungspläne
nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband),

b) Sicherungspläne
nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (Anhang C des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen vom 22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband) geändert worden ist, und

c) Sicherungspläne
nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 veröffentlichten Änderungen vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert worden ist,

in
der jeweils geltenden Fassung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023)