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Änderung § 6 SÜFV vom 21.09.2007

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§ 6 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 6 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern


(Text neue Fassung)

§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.



Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.