Änderung § 13 SÜFV vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 13 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer Kraft.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 



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