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Änderung § 9a SÜFV vom 09.01.2016

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§ 9a SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung
§ 9a SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186

(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Bundesministerium des Innern


(Text alte Fassung)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

(Text neue Fassung)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

1.
die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und

2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen
unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.


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