§ 5b SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 5b SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden |
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. |