§ 6 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 6 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292 |
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(Text alte Fassung) § 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern | (Text neue Fassung)§ 6 Bundesministerium des Innern |
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. | Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. |