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Erster Abschnitt - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 2 Deutscher Bundestag
§ 3 Bundesrat
§ 4 Bundesverfassungsgericht
§ 5 Deutsche Bundesbank
§ 5a Oberste Bundesbehörden
§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs

§ 2 Deutscher Bundestag


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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§ 3 Bundesrat


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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§ 4 Bundesverfassungsgericht


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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§ 5 Deutsche Bundesbank


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung V. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2186 m.W.v. 9. Januar 2016

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§ 5a Oberste Bundesbehörden


§ 5a wird in 4 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden


§ 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung V. v. 12. September 2007 BGBl. I S. 2292 m.W.v. 21. September 2007

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§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.


Text in der Fassung des Artikels 21 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

2.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.


Text in der Fassung des Artikels 21 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung V. v. 12. September 2007 BGBl. I S. 2292 m.W.v. 21. September 2007

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§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung B. v. 12. September 2007 BGBl. I S. 2294 m.W.v. 21. September 2007

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§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.


Text in der Fassung des Artikels 12 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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