Erster Abschnitt - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 2 Deutscher Bundestag
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 3 Bundesrat
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 4 Bundesverfassungsgericht
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5 Deutsche Bundesbank
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.
§ 5a Oberste Bundesbehörden
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- 1.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
- 2.
- die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung.
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
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