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Synopse aller Änderungen der SÜFV am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 2 des TerrBekEntfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SÜFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
    § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
    Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs
       § 2 Deutscher Bundestag
       § 3 Bundesrat
       § 4 Bundesverfassungsgericht
       § 5 Deutsche Bundesbank
       § 5a Oberste Bundesbehörden
       § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
       § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
       § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
       § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
       § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
       § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
    Zweiter Abschnitt Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
       § 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
       § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
       § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
       § 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
    Dritter Abschnitt Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
       § 12 Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 13 Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

       § 13 (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Außerkrafttreten




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer Kraft.



 

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