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Synopse aller Änderungen der SÜFV am 10.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 2 des TerrBekEntfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SÜFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs § 2 Deutscher Bundestag § 3 Bundesrat § 4 Bundesverfassungsgericht § 5 Deutsche Bundesbank § 5a Oberste Bundesbehörden § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweiter Abschnitt Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs § 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit § 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Dritter Abschnitt Zuständigkeits- und Schlussvorschriften § 12 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) § 13 Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 13 (aufgehoben) |
§ 13 Außerkrafttreten | § 13 (aufgehoben) |
Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5692/v255133-2020-12-10.htm