Änderung § 24 SGleiG vom 01.05.2015

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§ 24 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 24 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2024) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Bericht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. 2 Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. 3 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. 2 Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. 3 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2024) 



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