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§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1994 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 10 V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 7849-2-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

1.
das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist,

2.
das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,

3.
bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder

4.
bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,

3.
entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organes nicht auf dem Etikett angibt,

4.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2

a)
bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder

b)
bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,

5.
entgegen Artikel 4 ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt,

6.
entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,

7.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,

7a.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 auf dem Etikett des Fleisches von Enten oder Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Auslaufhaltung" oder "Freilandhaltung" ohne die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" aufführt,

8.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet,

9.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2a oder 2b nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

10.
entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet oder

11.
entgegen Artikel 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

2.
entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zugrunde legt,

3.
entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

4.
entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,

5.
entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder

6.
entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile vermarktet.