Änderung § 18a Tierschutzgesetz vom 25.04.2006

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a


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Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.




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