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Änderung § 16e Tierschutzgesetz vom 21.12.2007

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§ 16e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 16e n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2936
(Textabschnitt unverändert)

§ 16e


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.


 
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