§ 21a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 21a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden. | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden. |