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Änderung § 18a Tierschutzgesetz vom 25.04.2006

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 19.04.2006 BGBl. I 900
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)