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Synopse aller Änderungen des Tierschutzgesetz am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 87 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Grundsatz
    § 1
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
    § 2
    § 2a
    § 3
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
    § 4
    § 4a
    § 4b
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
    § 5
    § 6
    § 6a
Fünfter Abschnitt Tierversuche
    § 7
    § 7a
    § 8
    § 8a
    § 8b
    § 9
    § 9a
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
    § 10
    § 10a
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
    § 11
    § 11a
    § 11b
    § 11c
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
    § 12
Neunter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
    § 13
    § 13a
    § 13b
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
    § 14
    § 15
    § 15a
    § 16
    § 16a
    § 16b
    § 16c
    § 16d
    § 16e
    § 16f
    § 16g
    § 16h
    § 16i
    § 16j
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 17
    § 18
    § 18a
    § 19
    § 20
    § 20a
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 21
    § 21a
    § 21b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21c
(Text neue Fassung)

    § 21c (aufgehoben)
    § 21d
    § 22
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21c




§ 21c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu berücksichtigen. 4 Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.