interne Verweise§ 4 TierSchG (vom 13.07.2013) ... verwendet zu werden. (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a . (3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre ...
§ 4b TierSchG (vom 27.06.2020) ... Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. a) das Schlachten von Fischen ... c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen, d) nähere Vorschriften über Art und Umfang ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024) ... 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet, 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013) ... machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind." 4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Blutentzugs" die Wörter „zum Zweck des ... Rechtsverordnung" durch die Wörter „für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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