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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben

§ 6 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 6 Standort- und Anlagenplanung bei Eigenentsorgern



(1) Soweit der Konzeptpflichtige Eigenentsorger ist, hat er in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept, zusätzlich zu den vorgesehenen Entsorgungswegen, bei der Darstellung der notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge anzugeben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine eigene Entsorgungsanlage innerhalb der vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahre

1.
in Betrieb oder

2.
längerfristig außer Betrieb

genommen werden soll. Soweit eine Anlage erstmalig in Betrieb genommen werden soll, ist zusätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.

(2) In den Unterlagen zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge hat der Konzeptpflichtige darzulegen, ob und inwieweit die eigenen Entsorgungsanlagen in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr zur Entsorgung der bei ihm anfallenden Abfälle zur Verfügung stehen.

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