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§ 8 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 8 Form des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz



(1) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann das Abfallwirtschaftskonzept und die Abfallbilanz unter Verwendung der Formblätter der Anlage 1 darstellen; nach dieser Verordnung geforderte und über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.

(2) Alle Eintragungen in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

(3) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann die Unterlagen in digitalisierter Form aufbereiten. In diesem Fall ist statt der Eintragung in den Unterlagen eine geordnete Speicherung aller aufzunehmenden Angaben sicherzustellen.

(4) Die zuständige Behörde und der Konzept- und Bilanzpflichtige können die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe vereinbaren.

(5) Die Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz sind im Falle der Aufbereitung in digitalisierter Form vor der Übergabe an die zuständige Behörde vom Konzept- und Bilanzpflichtigen zu speichern.

(6) Eine Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 abgegeben und für gültig erklärt ist und die nach §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den betroffenen Zeitraum enthält, wird als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anerkannt, wenn die der Umwelterklärung zugrundeliegende Umweltbetriebsprüfung die Anforderungen der §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.

 
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Zitierungen von § 8 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AbfKoBiV (zu § 8 Abs. 1) Formblätter zur Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz
Anlage 2 AbfKoBiV (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
... 47 Abs. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der ... der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig. (2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der ...