Änderung § 6 LuftNaSiG vom 12.12.2012

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§ 6 LuftNaSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 6 LuftNaSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Unterrichtung der Aktionäre


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichen.






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